Vorsorge Gotha

Formulare & Hinweise

Bestattungsvorsorgevertrag

Wer zu Lebzeiten alle Dinge regeln möchte, um sicher zu gehen, dass eine würdige Bestattung nach individuellen Vorstellungen auch durchgeführt wird, kann an dieser Stelle ein Mustervertrag einsehen.

In einem Bestattungsvorsorgevertrag werden alle Einzelheiten vom Ablauf über Umfang bis hin zu den persönlichen Wünschen für das eigene Begräbnis festgehalten. Damit nehmen wir den Angehörigen diese Bürde ab und sorgen dafür, dass sie den Leistungsumfang der gewählten Bestattungsform im Todesfall erfahren und befolgen können.

Die einzelnen Kosten wie Sarg, Trauerrede, Musik, Blumenschmuck, Grabstätte und Ähnliches werden vertraglich genau festgelegt. Preiserhöhungen, die sich während der Vertragslaufzeit ergeben, werden dem Kunden mitgeteilt und sachlich begründet. Da die Leistungen von Bestattungsvorsorgeverträgen erst zu einem unbestimmten Zeitpunkt erbracht werden, müssen diese nicht im Voraus bezahlt werden.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung als Verfügung von Todes wegen, mit der Sie sich gegenüber einem Dritten verbindlich verpflichten, dieser Person Vermögen im Falle Ihres Todes zu übertragen.

Im Gegensatz zur Errichtung eines Testaments muss der Erblasser nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Testierende, da er diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen kann. Ausnahme: Der Erbvertrag enthält einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht.

Der Erblasser kann durch einen Erbvertrag mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben einsetzen sowie ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen. Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden (vgl. § 2278 Abs. 2 BGB).
Nun dürfen wir keine Erbrechtsberatung durchführen. Dennoch sei es gestattet, einige Hinweise an dieser Stelle vorzustellen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie kostenfrei bei der Beratung mit Erbrechtsfachanwalt Burkhardt Stoll an jedem 1. Dienstag im Monat im Lebenszentrum Gotha, Langensalzaer Straße 96. Wegen der Individualität der Fragestellungen ist eine vorherige Terminabsprache unter 03621/ 226685 notwendig.

Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie oder er jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Personen beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Vertreterin oder der Vertreter (Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r) daran gebunden.

Unter diesem Punkt erhalten Sie Informationen und Ausfüllhinweise zur Patientenverfügung.

Testament

Der letzte Wille ist eine sehr persönliche und höchst individuelle Angelegenheit. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt in Ausgestaltung der Erbrechtsgarantie vielfältige Gestaltungsinstrumente zur Verfügung. Mit diesem rechtlichen Instrumentarium kann der letzte Wille dokumentiert und damit die Voraussetzung geschaffen werden, dass er im Sterbefall auch umgesetzt wird. Die eigene Erbfolge zu gestalten ist ein höchstpersönlicher Akt. Notarinnen und Notare können nur die Aufgabe übernehmen, den letzten Willen zu erforschen und ihn rechtssicher zu dokumentieren.

Gleichzeitig steht es jedermann frei, von seinem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Testierfreiheit bedeutet auch gleichzeitig Abwesenheit von Testierzwang. Allerdings kann niemand ohne Erben versterben. Wurde der Erbe nicht durch letztwillige Verfügung selbst gewählt, springt der Gesetzgeber ein: Hier greift die gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge kann dem Willen des Erblassers entsprechen: Der Gesetzgeber hat sie als Mustererbfolge in der Hoffnung gestaltet, dass sie in möglichst vielen Fällen dem Willen der Bürgerinnen und Bürger entspricht. Mit zunehmender gesellschaftlicher Vielfalt ist es jedoch immer unwahrscheinlicher, dass die gesetzliche Erbfolge der individuellen Lebenssituation des Einzelnen entspricht. Deshalb sollte jedenfalls eine Überprüfung stattfinden, ob eine individuelle Gestaltung des letzten Willens erforderlich ist.

Weitergehende Informationen erhalten Sie kostenfrei bei der Beratung mit Erbrechtsfachanwalt Burkhardt Stoll an jedem 1. Dienstag im Monat im Lebenszentrum Gotha, Langensalzaer Straße 96.

Wegen der Individualität der Fragestellungen ist eine vorherige Terminabsprache unter 03621/ 226685 notwendig.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Kann ein Volljähriger nicht mehr selbst die notwendigen Entscheidungen treffen, so bestellt das Betreuungsgericht einen sogenannten Betreuer, der den Betroffenen vertritt, so wie Eltern für ihre Kinder entscheiden können. Das gilt für finanzielle Angelegenheiten
genauso wie für persönliche Entscheidungen, beispielsweise im Krankenhaus.

Mit einer Betreuungsverfügung können dem Betreuungsgericht bestimmte Personen als Betreuer vorgeschlagen werden. Durch Vorsorgevollmacht kann jeder selbst Personen seiner Wahl bevollmächtigen und so die Bestellung eines Betreuers verhindern.

Wer darf im Bedarfsfall für mich Entscheidungen welcher Art treffen, wenn ich nicht mehr dazu in der Lage bin. Ein wichtiges Thema wird ihnen hier erläutert.

Bestattungsinstitut Gotha GmbH – Tradition verpflichtet!

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