Vorsorge Gotha

Finanzierung einer Bestattung

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nicht mehr

Der Zuschuss zu den Bestattungskosten durch die gesetzliche Krankenkasse ist seit dem 01.01.2004 ersatzlos gestrichen worden, weshalb eine eigenverantwortliche Vorsorge umso wichtiger geworden ist.

Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen

Der Abschluss von Versicherungen auf den Todesfall ist heute eine weit verbreitete Form der Vorsorge, sei es als Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder sei es als Sterbegeldversicherung speziell zur Bestattungsvorsorge. Dennoch bestehen bei einem Sterbefall nicht selten Unklarheiten über die Art der Ansprüche aus solchen Versicherungsverträgen sowie über das Verfügungsrecht der Hinterbliebenen.

Sterbegeldversicherungen der Sterbe- und Begräbniskassen bzw. Bestattungsvereine

Sterbe- oder Begräbniskassen sind im Prinzip kleinere Lebensversicherungsunternehmen mit einer begrenzten Zweckbestimmung: Den Hinterbliebenen soll die Sorge um die Aufbringung der Bestattungskosten abgenommen werden. Zum gleichen Zweck bieten heute auch die eigentlichen Lebensversicherungsunternehmen Versicherungsverträge in angemessener Höhe zur Bestreitung der Bestattungskosten an. Aus der Mitgliedschaft zu diesen Kassen besteht ein Anspruch auf ein sofort nach dem Tode zahlbares Sterbegeld.
Sterbe- und Begräbniskassen bzw. Bestattungsvereine führen Bestattungen nicht selbst durch. Die Bestattungsunternehmen erledigen die Anmeldung des Sterbefalls und die Einholung der fällig gewordenen Sterbegelder auch bei diesen Kassen.

Allgemeine Lebensversicherungsverträge

Allgemeine Lebensversicherungsverträge dienen eher der Alters- und Hinterbliebenenversorgung als der Deckung der Bestattungskosten. Die Versicherungssumme fällt in den Nachlass. Sie kann für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Häufig werden Lebensversicherungen im Todesfall bestimmten Personen zugedacht, z.B. dem Ehegatten oder engen Familienangehörigen, die dann als Bezugsberechtigte benannt sind. Diesen Personen steht dann auch die Versicherungssumme zu. Lebensversicherungsbeträge, die einem bestimmten Berechtigten zustehen, können nicht für die Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden.

Die Auszahlung des Versicherungsbetrages

Zur Auszahlung des Versicherungsbetrages muss der eingetretene Todesfall der Versicherung umgehend gemeldet werden. Es gibt Versicherungen, die in ihren Satzungen bzw. Bedingungen eine Meldefrist von nur wenigen Tagen festgelegt haben. Für die Auszahlung der Versicherungssumme werden der Versicherungsschein, die letzte Beitragsquittung und eine standesamtliche Sterbeurkunde benötigt. Wenn zwischen Versicherungsabschluss und Todestag keine drei Jahre vergangen sind, verlangen einige Versicherungen außerdem noch Unterlagen über den Gesundheitszustand des Verstorbenen in den zwölf Monaten vor Versicherungsbeginn. Auf Wunsch übernimmt das Bestattungsunternehmen im Rahmen eines erteilten Bestattungsauftrages auch die Anmeldung des Sterbefalles bei den Versicherungen und die Abwicklung der für die Begleichung der Bestattungskosten bestimmten Versicherungsansprüche. Viele Hinterbliebene machen gern von diesem Dienstleistungsangebot Gebrauch. Es empfiehlt sich aber auch, bereits vor Abschluss von Sterbegeldversicherungen mit einem Bestattungsunternehmen in Verbindung zu treten, um sich über die angemessene Höhe der Versicherungssumme im Hinblick auf die voraussichtlichen Bestattungskosten beraten zu lassen.

Renten an Hinterbliebene

Die Neuordnung des Hinterbliebenenrechts wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.1986 wirksam. Bedeutsam sind die Neuregelungen für Witwen und Witwer, deren Ehegatte nach dem 31.12.1985 stirbt. Ist der Ehepartner vor dem 01.01.1986 gestorben, findet das neue Hinterbliebenenrecht keine Anwendung; für Witwen und Witwer, die heute bereits eine Hinterbliebenenrente erhalten, ändert sich nichts. Die Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung wird durch folgende Schwerpunkte geprägt:

Die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern im Recht der Hinterbliebenenversorgung wurde beseitigt; für den Anspruch auf Witwenrente ist es nicht mehr erforderlich, dass die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.
Eigenes Einkommen des überlebenden Ehegatten wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Dies kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente nur verkürzt oder gar nicht gezahlt wird. Unverändert beträgt die Hinterbliebenenrente 60% des Betrages, der dem verstorbenen Versicherten zustand, jedoch gekürzt um das anzurechnende Erwerbs- bzw. Erwerbsersatz-Einkommen der Witwe/des Witwers. Die Kürzungsbeträge errechnen sich wie folgt:
Das Gesamtbruttoeinkommen wird durch Abzug von pauschal 35% (bei Beamten 27,5%) in „Nettoeinkommen“ umgerechnet.
Vom Restbetrag werden 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Folgende Einkommensarten (Erwerbs- bzw. Ersatzerwerbseinkommen) werden zur Rentenkürzung herangezogen:

  • Arbeitsentgelt (Gehalt, Lohn, Dienstbezüge von Beamten)
  • Arbeitseinkommen (Gewinn aus selbstständiger Erwerbstätigkeit)
    Renten aus eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
  • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge
  • Renten der berufsständischen Versorgung

Nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden folgende Einkünfte:

  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschl. der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
  • Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgung
  • Sonstige Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung
  • Leistungen der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Unfall- oder Lebensversicherungen
  • Sämtliche Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwenpension)
  • Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz
  • Arbeitslosenhilfe
  • Kriegsopferfürsorge
  • Sozialhilfe
  • Grund- und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung
  • Leibrenten
  • Wohngeld
  • Unterhaltsleistungen sowie zweckgebundene Zuschüsse, die nicht Bestandteil von Renten sind (z.B. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner)
  • Landabgabenrente
BDB Vorsorge Motiv 3

Bestattungsinstitut Gotha GmbH – Tradition verpflichtet!